Mitglied werdenHeimatverein Obergrombach

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 28.05.1984 gegründete Verein führt den Namen "Heimatverein Obergrombach". Er hat seinen Sitz in Bruchsal, Stadtteil Obergrombach, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Vertiefung von Arbeiten über die geschichtliche und kulturelle Entwicklung Obergrombachs, die Erhaltung der natürlichen und geschichtlichen Werte des Ortes, die Sammlung kulturgeschichtlich wertvoller Zeugnisse aus Obergrombach und Umgebung, sowie die Pflege kultureller Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bruchsal, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, heimatgeschichtliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts werden. Beitrittserklärungen erfolgen schriftlich.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Besondere Verdienste um den Verein können durch Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft beschließt der Vorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluß
  3. durch Tod

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§ 7 Organisation des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die vom Vorstand gegebenenfalls einzusetzenden Ausschüsse

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und Kassier, sowie aus mindestens drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Amt endet spätestens mit dem Ende der Mitgliedschaft. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, der die Tagesordnung aufstellt, zu seinen Sitzungen einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorsitzende kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß eine solche einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Jede Mitgliederversammlung muß unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage zuvor bekanntgegeben werden und zwar im Mitteilungsblatt der Stadt Bruchsal für die Stadtteile.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Sie sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  4. Der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassiers und der Kassenprüfer
    2. Entlastung der Vorstandsschaft
    3. Wahlen, soweit erforderlich
    4. Änderung der Satzung und Geschäftsordnung
    5. Festlegung von Mitgliedsbeiträgen
    6. Beschluß über die Auflösung des Vereins; hierzu ist eine zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

Obergrombach, den 12.Februar 1985
Der Vorstand